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Ausnahmsweise Feststellung der Nichtigkeit eines Gerichtsentscheids durch die Aufsichtsbehörde (E. 1 und 2.4). Ein nichtiger Akt vermag keine Wirkungen zu entfalten. Aufgrund der nichtigen Konkursandrohung ist auch die Nichtigkeit der Konkurseröffnung als vollstreckungsrechtliche Folgeentscheidung festzustellen (E. 2.3 und 2.4).